Statuten der TYPO3 Association

Darstellung der Änderungen der Statuten 

Rote Markierungen sind Streichungen

Grüne Markierungen sind Ergänzungen

Art. 9 Organe

A          Generalversammlung

B          Vereinsvorstand (Board)

C          Sachverständigenrat (Expert Advisory Board)

C          Rechnungsrevisoren

D          Geschäftsprüfungskommission (Business Control Comittee)

E          Ausschüsse (Comittees)

Anmerkung

In Zukunft soll es nur einen verkleinerten Vereinsvorstand geben. 

Art. 13 Geschäfte der Generalversammlung

Die Aufgaben und Kompetenzen der Generalversammlung sind Folgende:

  1. Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung;
  2. Abnahme des Jahresberichts des Vereinsvorstandes;
  3. Abnahme der Jahresrechnung und der Berichte der Rechnungsrevisoren sowie der Geschäftsprüfungskommission;
  4. Déchargeerteilung an Vereinsvorstand, Rechnungsrevisoren, Geschäftsprüfungskommission und Ausschüsse;
  5. Definitive Aufnahme von Mitgliedern;
  6. Kenntnisnahme des Budgets für das laufende Jahr;
  7. Aufnahmebeitrag und Jahresbeitrag der Mitglieder für das laufende Mitgliedsjahr;
  8. Wahlen
    1. der Rechnungsrevisoren
    2. der Mitglieder der Geschäftsprüfungskommission
  9. Behandlung von Anträgen
    1. des Vereinsvorstands

    2. der Mitglieder
  10. Tätigkeitsprogramm;
  11. Statutenänderungen;
  12. Ernennung von Ehrenmitgliedern;
  13. Beschwerde gegen geschäftsführende Organe, Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschliessungsbeschluss oder Ablehnung eines vorläufigen Aufnahmebeschlusses des Vereinsvorstands.
Anmerkung

Der Sachverständigenrat wurde aus den Wahlen entfernt, da er aufgelöst wird. Anstelle wird in Zukunft der gesamte Vorstand von den Mitglieder direkt gewählt.

Artikel 14 Beschlussfähigkeit, Abstimmungsverfahren, Anfechtung

Jede statutengemäss einberufene Generalversammlung ist beschlussfähig. Sie beschliesst mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, sofern die Statuten nichts anderes bestimmen.

Die Teilnahme an der Generalversammlung kann auch ohne physische Präsenz durch elektronische Übertragung erfolgen ("Internet-Generalversammlung"). Der Vereinsvorstand legt mit der Einladung zur Generalversammlung fest, ob diese Art der Teilnahme angeboten wird. Ein Antrag eines Mitglieds auf elektronische Teilnahme hat spätestens 20 Tage vor der Versammlung beim Vereinsvorstand einzugehen. Der Vereinsvorstand hat am Versammlungsort technisch sicherzustellen, dass die Voten des Mitglieds mittels Wort und Bild simultan übertragen werden können. Die elektronische Teilnahme an der Versammlung gilt nur dann als gültig erfolgt, wenn das Mitglied eindeutig identifiziert werden kann. Elektronisch abgegebene Voten werden im Versammlungsprotokoll separat ausgewiesen.

Anstelle einer Präsenzversammlung kann auf Antrag des Vereinsvorstands auch eine ausschliesslich elektronische Versammlung durchgeführt werden ("Virtuelle Generalversammlung").

Eine solche ist nur zulässig, wenn ihr sämtliche Mitglieder zustimmen.

Es gelten sinngemäss dieselben Vorschriften wie bei der Internet-Generalversammlung.

Anstelle einer Präsenzversammlung sind auch Urabstimmungen (schriftliche Mehrheitsbeschlüsse zu Sachfragen) zulässig. Zur Ermittlung des jeweils notwendigen Quorums werden diesfalls nur die abgegebenen gültigen Stimmen ausgewertet. Elektronische Stimmabgabe ist zulässig, sofern die eindeutige Identifikation des oder der Stimmenden gewährleistet ist.

Für Wahlen in den Sachverständigenrat ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder nötig.

Bei Wahlen der Rechnungsrevisoren und in die Geschäftsprüfungskommission gilt im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten Wahlgang das relative Mehr der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

Die Generalversammlung entscheidet in allen Fällen in offener Abstimmung, sofern sie nicht beschliesst, diese geheim durchzuführen. Auf Antrag eines stimmberechtigten Mitgliedes kann dies mit Drittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Im Falle einer Internet-Generalversammlung oder virtuellen Generalversammlung hat der Vereinsvorstand sicherzustellen, dass die geheime Stimmabgabe auf elektronischem Weg erfolgen kann.

Jedes Mitglied kann Beschlüsse, die das Gesetz oder die Statuten verletzen innert 30 Tagen, nachdem es von ihnen Kenntnis erhalten hat, gerichtlich anfechten.

Anmerkung

Wir möchten in Zukunft mehr Möglichkeiten haben, Versammlungen und Abstimmungen online abzuhalten.

Der Sachverständigenrat wurde aus den Wahlen entfernt, da er aufgelöst wird.

Art. 16 Passive Wahlfähigkeit

Doppelfunktionen in Vereinsvorstand,

Sachverständigenrat

Rechnungsrevisoren und Geschäftsprüfungskommission sind ausgeschlossen. Pro juristischer Person kann maximal nur je eine natürliche Person im Vereinsvorstand,

Sachverständigenrat

oder Geschäftsprüfungskommission Einsitz nehmen. Von der passiven Wahlfähigkeit ausgeschlossen sind Personen, die bezahlte Aufträge des Vereins ausführen.

Anmerkung

In Zukunft soll es nur einen verkleinerten Vereinsvorstand geben. 

Art. 17 Vereinsvorstandschargen

Der Vereinsvorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Vize-Präsidenten, dem Aktuar, dem Kassier und mindestens zwei weiteren Vorstandsmitgliedern

(insgesamt mindestens 6 Mitglieder).

Anmerkung

Der neue Vorstand soll in Zukunft mindestens 6  und max 9 Mitgliedern bestehen. Damit verringern wir den Gesamtvorstand von 12 auf 9 Mitgliedern.

Art. 18 Wahlverfahren und Amtsdauer

Die Amtsdauer des Vereinsvorstands beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Der Präsident, der Vize-Präsident, der Aktuar, der Kassier und die zwei Beisitzer werden durch den Sachverständigenrat gewählt. Die Wahl erfolgt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Sachverständigenrats.

Die Amtsdauer des Vereinsvorstands beträgt zwei Jahre und richtet sich nach dem Geschäfts- bzw. Kalenderjahr. Zu Vereinsvorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand besteht aus maximal 9 Mitgliedern.

Nach Ablauf der Amtsdauer wird der Vereinsvorstand anlässlich der Generalversammlung neu gewählt. Bei der ersten Wahl des Vorstandes bestimmen die gewählten Mitglieder des Vereinsvorstandes 4 Vorstandsmitglieder, für welche in der ersten Amtszeit lediglich ein Jahr gilt, damit die Kontinuität im Vorstand gewährleistet ist (d.h. jedes Jahr finden Neuwahlen statt). 

Zu Vereinsvorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vereinsvorstandsmitglieds. Bei Ersatzwahlen während der Amtsdauer vollendet das neu gewählte Vereinsvorstandsmitglied die Amtsdauer des Vorgängers. Bei gerader Jahreszahl werden Präsident, Aktuar und erster Beisitzer, bei ungerader Jahreszahl Vize-Präsident, Kassier und zweiter Beisitzer gewählt.

Jedes Vereinsmitglied kann sich selbst zur Wahl anbieten oder einen Vorstandskandidaten vorschlagen, welcher seine Kandidatur vorgängig bestätigen muss. Die Wahlvorschläge bzw. Vorstandskandidaten sind spätestens während der Generalversammlung dem Vorstand schriftlich bekanntzugeben. Der Vereinsvorstand kann auch vor der Generalversammlung per Online-Voting gewählt werden, wobei den Mitgliedern diesfalls eine angemessene Frist für die vorgängige Bekanntgabe der Vorstandskandidaten einzuräumen ist.

Die Wahl wird nach der Rangierung der erhaltenen Stimmen der Kandidaten bestimmt (bei Stimmengleichheit überzähliger Kandidaten wird ein 2. Wahlgang durchgeführt, bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los). Die Wahl und die Zuteilung der Funktion (Präsident, Vize-Präsident, Aktuar und Kassier) wird anlässlich der Hauptversammlung  vor Beginn einer neuen Amtsperiode mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder bestimmt.

Der Kandidat für das Amt des Präsidenten muss mindestens ein Jahr dem Vereinsvorstand angehört haben, ansonsten seine erste Amtsperiode auf ein Jahr limitiert ist.

Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vereinsvorstandsmitglieds.

Bei Ersatzwahlen während der Amtsdauer vollendet das neu gewählte Vereinsvorstandsmitglied die Amtsdauer des Vorgängers. Anstelle von Ersatzwahlen kann der Vereinsvorstand den nächst platzierten Kandidaten aus der letzten Wahl fragen, ob er nachrücken möchte. Wenn mehr als drei Vereinsvorstandsmitglieder in einer Amtsperiode zurücktreten, werden Neuwahlen für alle zurückgetretenen Positionen in einer außerordentlichen Generalversammlung abgehalten.

Der Vereinsvorstand kann mit einer einfachen Mehrheit des vollständigen Vorstands Neuwahlen für den gesamten Vorstand ausrufen.     

Anmerkung

Hier sind die größten Änderungen enthalten. Die wichtigste Änderung ist der neue Wahlmodus für den Vorstand.

  • Alle Vorstandsmitglieder werden nun direkt durch die Mitglieder gewählt. 
  • Der Vorstand besteht künftig nur noch aus 9 Mitglieder. Bisher waren Board und EAB getrennt und gemeinsam 12 Köpfe stark. Wir sehen in der Verkleinerung die Chance Entscheidungsprozesse zu beschleunigen. Gleichzeitig müssen wir damit aber auch die Arbeit der Teams und Committees stärken, da nun weniger Köpfe im Vorstand sitzen, die operative Arbeit übernehmen können.
  • Wir wünschen uns, dass der Präsident, der eine wichtige Rolle in der Außendarstellung spielt, mindestens ein Jahr dem Vorstand angehört.
  • Wenn wir während der Wahlperiode Vorstandsmitglieder verlieren, wollen wir in der Lage sein, neue MItglieder nachzuberufen.
  • WIr präzisieren den Wahlmodus, d.h. wir wollen in der Lage sein, uns von Vorstandsmitgliedern zu trennen, die keine ausreichende Leistung erbringen. Im Falle von Konflikten, wollen wir in der Lage sein, eine Neuwahl durchführen zu können

Art. 19 Geschäfte des Vereinsvorstands

Der Vereinsvorstand ist im Rahmen von Gesetz und Statuten für die Besorgung der Vereinsangelegenheiten zuständig. Dem Vereinsvorstand obliegt insbesondere

  1. Vertretung der TYPO3 Association nach aussen;
  2. Vorbereitung der Geschäfte der Generalversammlung;
  3. Durchführung der Beschlüsse der Generalversammlung;
  4. Einsetzung von Ausschüssen und Einzelpersonen ohne Entscheidungsbefugnisse für besondere Aufgaben;
  5. Budgetantrag an den Sachverständigenrat;
  6. Erstellen der Jahresrechnung;
  7. Beschlussfassung über vorläufige Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern;
  8. Beschlussfassung in sonstigen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung auf Antrag des Vereinsvorstands.

Der Vereinsvorstand erlässt eine Geschäftsordnung und regelt darin seine Aufgaben sowie die Aufgabenteilung. Der Vereinsvorstand verfasst jährlich einen Jahresbericht über seine Tätigkeit.

Art. 20 Einberufung, Protokoll

Sitzungen werden durch den Präsidenten des Vereinsvorstands einberufen, so oft es die Geschäfte erfordern

, mindestens jedoch einmal jährlich vor Ablauf der Amtsdauer (Hauptversammlung).

Jedes Vereinsvorstandsmitglied kann die Einberufung einer Sitzung verlangen. Diesfalls ist die Sitzung innert drei Wochen durchzuführen. Der Vereinsvorstand führt ein Beschluss-Protokoll. Auf Anordnung des Präsidenten oder auf Verlangen eines Vereinsvorstandsmitgliedes werden gefallene Voten zusammengefasst protokolliert.

C Sachverständigenrat

25 des Sachverständigenrats

Der Sachverständigenrat besteht aus sechs Mitgliedern. Er organisiert sich selber und wählt aus seinen Reihen einen Vorsitzenden. Der Vorsitzende des Sachverständigenrats leitet die Versammlung des Sachverständigenrats. Er überwacht und koordiniert die Tätigkeit im Rahmen der Beschlüsse des Sachverständigenrats und seiner Tätigkeitsbeschreibung. Er verfasst den Jahresbericht für seinen Bereich.

Bei Verhinderung übernimmt das vom Vorsitzenden des Sachverständigenrats bestimmte Mitglied seine Funktion.

Art. 26 Amtsdauer

Die Amtsdauer des Sachverständigenrats beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorsitzende des Sachverständigenrats wird durch die Mitglieder des Sachverständigenrats selber gewählt. Zu Mitgliedern des Sachverständigenrats können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Mitglieds des Sachverständigenrats. Bei Ersatzwahlen während der Amtsdauer vollendet das neu gewählte Mitglied des Sachverständigenrats die Amtsdauer des Vorgängers. Bei gerader Jahreszahl wird jeweils die erste Hälfte der Mitglieder des Sachverständigenrats, bei ungerader Jahreszahl jeweils die zweite Hälfte gewählt.

Art. 27 des Sachverständigenrats

Der Sachverständigenrat ist im Rahmen von Gesetz und Statuten für die Besorgung der Vereinsangelegenheiten zuständig.

Dem Sachverständigenrat obliegt insbesondere

Strategie der TYPO3 Association;

Wahl des Vereinsvorstands und Besetzung der Vereinsvorstandschargen;

Budget der TYPO3 Association: Verhandlung (unter Berücksichtigung der Mitgliederbefragung), Erstellung, Begründung und Beschluss;

Kenntnisnahme der Jahresrechnung;

Durchführung der Beschlüsse der Generalversammlung;

Definition des Antragsverfahrens für Projektbeiträge;

Inhaltliche Prüfung der Projektanträge;

Kontrolle der genehmigten Projekte;

Der Sachverständigenrat erlässt eine Geschäftsordnung und regelt darin seine Aufgaben sowie die Aufgabenteilung.

Art. 28 Einberufung, Protokoll

Sitzungen werden durch den Vorsitzenden des Sachverständigenrats einberufen, so oft es die Geschäfte erfordern. Jedes Mitglied des Sachverständigenrats kann die Einberufung einer Sitzung verlangen. Diesfalls ist die Sitzung innert drei Wochen durchzuführen. Der Sachverständigenrat führt ein Beschluss-Protokoll. Auf Anordnung des Vorsitzenden oder auf Verlangen eines Mitglieds des Sachverständigenrats werden gefallene Voten zusammengefasst protokolliert.

29 Beschlussfähigkeit, Entscheid des Vorsitzenden, Zirkularverfahren, Beratung und Beschluss

Der Sachverständigenrat ist beschlussfähig wenn mindestens zwei Drittel aller Mitglieder anwesend sind. Der Vorsitzende des Sachverständigenrats kann das Zirkularverfahren durchführen. Ein Zirkularbeschluss ist nur bei Einstimmigkeit aller Mitglieder des Sachverständigenrats gültig.

Der Sachverständigenrat strebt bei seinen Entscheidungen den Konsens an. Der Sachverständigenrat entscheidet durch Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende des Sachverständigenrats den Stichentscheid. Auf Verlangen eines Mitgliedes des Sachverständigenrats muss eine Abstimmung geheim durchgeführt werden. Jedes Mitglied ist berechtigt, eine Minderheitsmeinung zu Protokoll zu geben.

Art. 30 Unterschriftsregelung

Die Mitglieder des Sachverständigenrats führen die rechtsverbindliche Kollektivunterschrift zu Zweien. Es zeichnet jeweils der Vorsitzende des Sachverständigenrats zusammen mit einem weiteren Mitglied des Sachverständigenrats.

Art. 32 Bestand, Amtsdauer

Die Geschäftsprüfungskommission besteht aus 4 Mitgliedern.

Die Amtsdauer der Geschäftsprüfungskommission beträgt zwei Jahre. Die Wahl erfolgt durch die Generalversammlung. Wiederwahl ist zulässig. Zu Mitgliedern der Geschäftsprüfungskommission können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Mitglieds der Geschäftsprüfungskommission. Bei Ersatzwahlen während der Amtsdauer vollendet das neu gewählte Mitglied der Geschäftsprüfungskommission die Amtsdauer des Vorgängers. Bei gerader Jahreszahl wird jeweils die erste Hälfte der Mitglieder der Geschäftsprüfungskommission, bei ungerader Jahreszahl jeweils die zweite Hälfte gewählt.

Die Geschäftsprüfungskommission kann alle Projektkredite prüfen auf Ausgabenübereinstimmung mit dem Kreditantrag, erreichen der aufgeführten Ziele und kosteneffiziente Projekterfüllung. Sie erstattet vierteljährlich

dem Vereinsvorstand

dem Sachverständigenrat 

sowie jährlich der Generalversammlung schriftlichen Bericht.

Die Geschäftsprüfungskommission erlässt eine Geschäftsordnung und regelt darin ihre Aufgaben sowie die Aufgabenteilung.

Art. 33 Ausschüsse

Der Sachverständigenrat und

Der Vereinsvorstand kann für besondere Aufgaben beratende Ausschüsse oder Einzelpersonen ohne Entscheidungsbefugnisse einsetzen.

Art. 35 Vereinsmittel

Die TYPO3 Association beschafft ihre finanziellen Mittel aus:

-       Aufnahmegebühren der Mitglieder

-       Jahresbeiträgen der Mitglieder

-       Erträgen aus Veranstaltungen

-       Zinsen

-       Schenkungen und anderen Einnahmen

Die Aufnahmegebühren sowie die Jahresbeiträge werden von der Generalversammlung festgelegt. Erhöhungen von Gebühren und Beiträgen gelten ab sofort für alle Rechnungen die ab dem Zeitpunkt der Erhöhung gestellt werden. Der Vereinsvorstand kann in ausserordentlichen Fällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

Mitglieder und Dritte können jederzeit zur freien Verfügung des Vereins finanzielle Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks einschiessen (insbesondere über Fundraising- bzw. Spendenaktionen).

Die Vereinsausgaben werden mit dem Budget festgelegt. Das Budget weist die zweckgebundenen Beträge pro Rechtsgeschäft aus. Das Budget wird durch den

Sachverständigenrat

Vereinsvorstand

erstellt und beschlossen. Vorgängig findet eine Befragung (auch auf elektronischem Wege möglich) der Mitglieder zu den Projektanträgen statt. Budgetanträge werden formal vom Kassier geprüft.

Art. 37 Entschädigung

Den Mitgliedern des

Sachverständigenrat

Vereinsvorstands

und der Geschäftsprüfungskommission kann eine Entschädigung zugesprochen werden. Diese ist im Budget festzulegen.