Statuten der TYPO3 Association

Gültig seit April 2019

Please review the changes we plan to introduce to our new by-laws in 2019.

I. Name, Rechtsform, Sitz

Art. 1 Name, Rechtsform

Unter dem Namen TYPO3 Association besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

Art. 2 Sitz

Die TYPO3 Association hat ihren Sitz in Baar (ZG) Schweiz.

II. Zweck und Aufgaben

Art. 3 Zweck

Die TYPO3 Association fördert das Projekt TYPO3, welches insbesondere die Zurverfügungstellung  freier Software unter Vergabe von Open Source Lizenzen bezweckt. Der Vorstand überprüft jährlich die zulässigen Lizenzen. Sie dient der TYPO3 Community. Die TYPO3 Association  erstrebt keinen Gewinn. Sie unterstützt die Entwicklung von Software und stellt der Öffentlichkeit Softwareprodukte Dritter zur Verfügung. Um die Weiterentwicklung zu finanzieren erhebt der Verein Mitgliedsbeiträge und sammelt Spenden für Entwicklungsprojekte.

Ferner kann der Verein Tochtergesellschaften gründen und sich an Unternehmen beteiligen, die dem Vereinszweck dienen.

Der Verein kann alle kommerziellen, finanziellen und anderen Tätigkeiten ausüben, welche mit dem Vereinszweck im Zusammenhang stehen oder der Verwaltung des Vereinsvermögens dienen. Insbesondere kann der Verein Darlehen, Garantien und andere Arten der Finanzierung und Sicherstellung für verbundene und nahestehende Gesellschaften im In- und Ausland gewähren.

Die TYPO3 Association ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

Art. 4 Aufgaben

Die TYPO3 Association hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Veranstaltungen zwecks Information und Weiterbildungen;
  2. Kommunikation nach innen und aussen zur Verbreitung von Wissen und Können zur Nutzung des Systems;
  3. Nachhaltige, insbesondere langfristige Weiterentwicklung des Softwareprojekts TYPO3;
  4. Sichern von Markenrechten im Sinne der TYPO3 Community.

III. Mitgliedschaft

Art. 5 Aufnahme

Neumitglieder werden auf schriftliches Gesuch hin durch Entscheid des Vereinsvorstands per sofort vorläufig aufgenommen. Die definitive Aufnahme erfolgt durch die Generalversammlung.

Verweigert der Vereinsvorstand die vorläufige Aufnahme, so kann der Antragsteller den Entscheid innerhalb von 30 Tagen nach Zugang beim Vereinsvorstand zuhanden der Generalversammlung anfechten.

Der Vereinsvorstand und die Generalversammlung entscheiden über das Aufnahmegesuch nach freiem Ermessen. Sie sind nicht verpflichtet, die Gründe einer Ablehnung mitzuteilen.

Art. 6 Mitgliederkategorien

Mitglieder sind berechtigt, das Vereinslogo zu führen, um ihre Mitgliedschaft und ihre Unterstützung für TYPO3 zu demonstrieren. Ausserhalb dieses begrenzten Zwecks ist eine Nutzung des Vereinslogos nicht gestattet.

a. Mitglieder

Der TYPO3 Association können natürliche oder juristische Personen beitreten.

b. Ehrenmitglieder

Mitglieder, welche sich um die TYPO3 Association oder deren Zielsetzung besonders verdient gemacht haben, können als Ehrenmitglieder der TYPO3 Association auf Lebzeiten gewählt werden. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit und ansonsten den Mitgliedern gleichgestellt.

Art. 7 Austritt

Der Austritt kann auf Ende eines Mitgliedsjahres mit einer Kündigungsfrist von zwei Monaten erfolgen. Der Austritt ist schriftlich an den Vereinsvorstand zu erklären. Die Verpflichtungen gegenüber dem Verein für das laufende Mitgliedsjahr sind zu erfüllen.

Die Mitgliedschaft endet im Weiteren durch Auflösung der juristischen Person bzw. Ableben des Mitglieds.

Art. 8 Ausschluss

Mitglieder, welche Statuten, Reglemente, Beschlüsse verletzen oder sonst den Interessen der TYPO3 Association in schwerwiegender Weise zuwiderhandeln, oder wenn sie nach Ablauf von zwei Monaten nach der Absendung der zweiten schriftlichen Mahnung unter Androhung des Ausschlusses mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen weiterhin im Rückstand sind, können vom Vereinsvorstand unter Angabe der Gründe ausgeschlossen werden.

Vor der Beschlussfassung muss der Vereinsvorstand dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Das ausgeschlossene Mitglied kann den Entscheid des Vereinsvorstands innert 30 Tagen seit Zustellung beim Vereinsvorstand zuhanden der Generalversammlung anfechten. Über den Ausschluss entscheidet diesfalls die Generalversammlung endgültig.

IV. Organisation

Art. 9 Organe

A          Generalversammlung
B          Vereinsvorstand (Board)
C          Rechnungsrevisoren
D          Geschäftsprüfungskommission (Business Control Comittee)
E          Ausschüsse (Comittees)

A Generalversammlung

Art. 10 Ordentliche Generalversammlung

Die Generalversammlung bildet das oberste Organ des Vereins. Sie wird vom Vereinsvorstand einberufen und findet jeweils im ersten Halbjahr statt. Der Vereinsvorstand lädt die Mitglieder spätestens 30 Tage vor der Versammlung schriftlich (auch per eMail) und unter Angabe der Traktanden ein. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugestellt, wenn es an die letzte vom Mitglied der TYPO3 Association schriftlich bekannt gegebene Adresse oder eMail-Adresse gerichtet ist.

Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Generalversammlung die Ergänzung der Traktanden bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Traktanden, die in Generalversammlungen gestellt werden, beschliesst die Versammlung endgültig.

Art. 11 Ausserordentliche Generalversammlung

Der Vereinsvorstand kann jederzeit eine a.o. Generalversammlung einberufen. Ein Fünftel der Mitglieder können die Einberufung einer a.o. Generalversammlung schriftlich oder elektronisch unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen. Diesfalls hat der Vereinsvorstand die a.o. Generalversammlung innert 3 Monaten nach Eingang des Begehrens durchzuführen.

Art. 12 Anträge der Mitglieder

Anträge zuhanden der Generalversammlung sind dem Präsidenten mindestens 14 Tage vor der Generalversammlung schriftlich und begründet einzureichen.

Art. 13 Geschäfte der Generalversammlung

Die Aufgaben und Kompetenzen der Generalversammlung sind Folgende:

  1. Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung;
  2. Abnahme des Jahresberichts des Vereinsvorstandes;
  3. Abnahme der Jahresrechnung und der Berichte der Rechnungsrevisoren sowie der Geschäftsprüfungskommission;
  4. Déchargeerteilung an Vereinsvorstand, Rechnungsrevisoren, Geschäftsprüfungskommission und Ausschüsse;
  5. Definitive Aufnahme von Mitgliedern;
  6. Kenntnisnahme des Budgets für das laufende Jahr;
  7. Aufnahmebeitrag und Jahresbeitrag der Mitglieder für das laufende Mitgliedsjahr;
  8. Wahlen
    1. des Sachverständigenrats des Vorstandes
    2. der Rechnungsrevisoren
    3. der Mitglieder der Geschäftsprüfungskommission
  9. Behandlung von Anträgen
    1. des Vereinsvorstands
    2. der Mitglieder
  10. Tätigkeitsprogramm;
  11. Statutenänderungen;
  12. Ernennung von Ehrenmitgliedern;
  13. Beschwerde gegen geschäftsführende Organe, Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschliessungsbeschluss oder Ablehnung eines vorläufigen Aufnahmebeschlusses des Vereinsvorstands.

Art. 14 Beschlussfähigkeit, Abstimmungsverfahren, Anfechtung

Jede statutengemäss einberufene Generalversammlung ist beschlussfähig. Sie beschliesst mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, sofern die Statuten nichts anderes bestimmen.

Die Teilnahme an der Generalversammlung kann auch ohne physische Präsenz durch elektronische Übertragung erfolgen ("Internet-Generalversammlung"). Der Vereinsvorstand legt mit der Einladung zur Generalversammlung fest, ob diese Art der Teilnahme angeboten wird. Ein Antrag eines Mitglieds auf elektronische Teilnahme hat spätestens 20 Tage vor der Versammlung beim Vereinsvorstand einzugehen. Der Vereinsvorstand hat am Versammlungsort technisch sicherzustellen, dass die Voten des Mitglieds mittels Wort und Bild simultan übertragen werden können. Die elektronische Teilnahme an der Versammlung gilt nur dann als gültig erfolgt, wenn das Mitglied eindeutig identifiziert werden kann. Elektronisch abgegebene Voten werden im Versammlungsprotokoll separat ausgewiesen.

Anstelle einer Präsenzversammlung kann auf Antrag des Vereinsvorstands auch eine ausschliesslich elektronische Versammlung durchgeführt werden ("Virtuelle Generalversammlung"). Es gelten sinngemäss dieselben Vorschriften wie bei der Internet-Generalversammlung.

Anstelle einer Präsenzversammlung sind auch Urabstimmungen (schriftliche Mehrheitsbeschlüsse zu Sachfragen) zulässig. Zur Ermittlung des jeweils notwendigen Quorums werden diesfalls nur die abgegebenen gültigen Stimmen ausgewertet. Elektronische Stimmabgabe ist zulässig, sofern die eindeutige Identifikation des oder der Stimmenden gewährleistet ist.

Bei Wahlen der Rechnungsrevisoren und in die Geschäftsprüfungskommission gilt im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten Wahlgang das relative Mehr der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

Die Generalversammlung entscheidet in allen Fällen in offener Abstimmung, sofern sie nicht beschliesst, diese geheim durchzuführen. Auf Antrag eines stimmberechtigten Mitgliedes kann dies mit Drittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Im Falle einer Internet-Generalversammlung oder virtuellen Generalversammlung hat der Vereinsvorstand sicherzustellen, dass die geheime Stimmabgabe auf elektronischem Weg erfolgen kann.

Jedes Mitglied kann Beschlüsse, die das Gesetz oder die Statuten verletzen innert 30 Tagen, nachdem es von ihnen Kenntnis erhalten hat, gerichtlich anfechten.

Art. 15 Stimmkraft, Stichentscheid des Vorsitzenden, Losentscheid bei Wahlen

Jedes Mitglied hat an der Generalversammlung eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Generalversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als 3 fremde Stimmen vertreten. Bei Stimmengleichheit entscheidet bei Sachgeschäften die Stimme des Versammlungsleiters (Präsident, Vize-Präsident oder gewählter Tagesvorsitzender), bei Wahlen das Los.

Art. 16 Passive Wahlfähigkeit

Doppelfunktionen in Vereinsvorstand, Rechnungsrevisoren und Geschäftsprüfungskommission sind ausgeschlossen. Pro juristischer Person kann maximal nur je eine natürliche Person im Vereinsvorstand oder Geschäftsprüfungskommission Einsitz nehmen. Von der passiven Wahlfähigkeit ausgeschlossen sind Personen, die bezahlte Aufträge des Vereins ausführen.

B Vereinsvorstand

Art. 17 Vereinsvorstandschargen

Der Vereinsvorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Vize-Präsidenten, dem Aktuar, dem Kassier und mindestens zwei weiteren Vorstandsmitgliedern (insgesamt mindestens 6 Mitglieder).

Art. 18 Wahlverfahren und Amtsdauer

Die Amtsdauer des Vereinsvorstands beträgt zwei Jahre und richtet sich nach dem Geschäfts- bzw. Kalenderjahr. Zu Vereinsvorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand besteht aus maximal 9 Mitgliedern[BU1] .

Nach Ablauf der Amtsdauer wird der Vereinsvorstand anlässlich der Generalversammlung neu gewählt. Bei der ersten Wahl des Vorstandes bestimmen die gewählten Mitglieder des Vereinsvorstandes 4 Vorstandsmitglieder, für welche in der ersten Amtszeit lediglich ein Jahr gilt, damit die Kontinuität im Vorstand gewährleistet ist (d.h. jedes Jahr finden Neuwahlen statt). 

Jedes Vereinsmitglied kann sich selbst zur Wahl anbieten oder einen Vorstandskandidaten vorschlagen, welcher seine Kandidatur vorgängig bestätigen muss. Die Wahlvorschläge bzw. Vorstandskandidaten sind spätestens während der Generalversammlung dem Vorstand schriftlich bekanntzugeben. Der Vereinsvorstand kann auch vor der Generalversammlung per Online-Voting gewählt werden, wobei den Mitgliedern diesfalls eine angemessene Frist für die vorgängige Bekanntgabe der Vorstandskandidaten einzuräumen ist.

Die Wahl wird nach der Rangierung der erhaltenen Stimmen der Kandidaten bestimmt (bei Stimmengleichheit überzähliger Kandidaten wird ein 2. Wahlgang durchgeführt, bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los). [JP2] Die Wahl und die Zuteilung der Funktion (Präsident, Vize-Präsident, Aktuar und Kassier) wird anlässlich der Hauptversammlung  vor Beginn einer neuen Amtsperiode mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder bestimmt.

Der Kandidat für das Amt des Präsidenten muss mindestens ein Jahr dem Vereinsvorstand angehört haben, ansonsten seine erste Amtsperiode auf ein Jahr limitiert ist.

Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vereinsvorstandsmitglieds.

Bei Ersatzwahlen während der Amtsdauer vollendet das neu gewählte Vereinsvorstandsmitglied die Amtsdauer des Vorgängers. Anstelle von Ersatzwahlen kann der Vereinsvorstand den nächst platzierten Kandidaten aus der letzten Wahl fragen, ob er nachrücken möchte. Wenn mehr als drei Vereinsvorstandsmitglieder in einer Amtsperiode zurücktreten, werden Neuwahlen für alle zurückgetretenen Positionen in einer außerordentlichen Generalversammlung abgehalten.

Der Vereinsvorstand kann mit einer einfachen Mehrheit des vollständigen Vorstands Neuwahlen für den gesamten Vorstand ausrufen.

Art. 19 Geschäfte des Vereinsvorstands

Der Vereinsvorstand ist im Rahmen von Gesetz und Statuten für die Besorgung der Vereinsangelegenheiten zuständig. Dem Vereinsvorstand obliegt insbesondere

  1. Vertretung der TYPO3 Association nach aussen;
  2. Vorbereitung der Geschäfte der Generalversammlung;
  3. Durchführung der Beschlüsse der Generalversammlung;
  4. Einsetzung von Ausschüssen und Einzelpersonen ohne Entscheidungsbefugnisse für besondere Aufgaben;
  5. Budgetantrag an den Sachverständigenrat;
  6. Erstellen der Jahresrechnung;
  7. Beschlussfassung über vorläufige Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern;
  8. Beschlussfassung in sonstigen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung auf Antrag des Vereinsvorstands.
  9. Strategie der TYPO3 Association;
  10. Budget der TYPO3 Association: Verhandlung (unter Berücksichtigung der Mitgliederbefragung), Erstellung, Begründung und Beschluss;
  11. Durchführung der Beschlüsse der Generalversammlung;
  12. Definition des Antragsverfahrens für Projektbeiträge;
  13. Inhaltliche Prüfung der Projektanträge;
  14. Kontrolle der genehmigten Projekte;

Der Vereinsvorstand erlässt eine Geschäftsordnung und regelt darin seine Aufgaben sowie die Aufgabenteilung. Der Vereinsvorstand verfasst jährlich einen Jahresbericht über seine Tätigkeit.

Art. 20 Einberufung, Protokoll

Sitzungen werden durch den Präsidenten des Vereinsvorstands einberufen, so oft es die Geschäfte erfordern, mindestens jedoch einmal jährlich vor Ablauf der Amtsdauer (Hauptversammlung). Jedes Vereinsvorstandsmitglied kann die Einberufung einer Sitzung verlangen. Diesfalls ist die Sitzung innert drei Wochen durchzuführen. Der Vereinsvorstand führt ein Beschluss-Protokoll. Auf Anordnung des Präsidenten oder auf Verlangen eines Vereinsvorstandsmitgliedes werden gefallene Voten zusammengefasst protokolliert.

Art. 21 Beschlussfähigkeit, Entscheid des Präsidenten, Zirkularverfahren, Beratung und Beschluss

Der Vereinsvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vereinsvorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorsitzende kann das Zirkularverfahren durchführen. Ein Zirkularbeschluss ist nur bei Einstimmigkeit aller Vereinsvorstandsmitglieder gültig.

Der Vereinsvorstand strebt bei seinen Entscheidungen den Konsens an. Der Vereinsvorstand entscheidet durch Stimmenmehrheit der anwesenden Vereinsvorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid. Auf Verlangen eines Mitgliedes des Vereinsvorstands muss eine Abstimmung geheim durchgeführt werden. Jedes Vereinsvorstandsmitglied ist berechtigt, eine Minderheitsmeinung zu Protokoll zu geben.

Art. 22 Unterschriftsregelung

Die Vereinsvorstandsmitglieder führen die rechtsverbindliche Kollektivunterschrift zu Zweien. Es zeichnet jeweils der Präsident oder im Verhinderungsfall der Vize-Präsident, zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vereinsvorstands.

Art. 23 Präsidium

Der Präsident leitet üblicherweise die Versammlung des Vereins sowie des Vereinsvorstands. Er überwacht die TYPO3 Association Tätigkeit im Rahmen der Beschlüsse der Generalversammlung und des Vereinsvorstands.

Art. 24 Kassier

Der Kassier besorgt das gesamte Rechnungswesen und verwaltet das TYPO3 Association Vermögen. Im Rahmen seiner Tätigkeit führt er Kollektivunterschrift mit dem Präsidenten, dem Vize-Präsidenten oder einem anderen Mitglied des Vereinsvorstands.

C Rechnungsrevisoren (Revisionsstelle)

Art. 25 Bestand, Amtsdauer

Die Generalversammlung wählt jeweils auf eine Amtsdauer von einem Jahr eine anerkannte Treuhandstelle als Revisionsstelle, welche nach den Vorschriften des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16.12.2005 zugelassen ist. Der Verein beauftragt die Revisionsstelle auch ohne gesetzliche Pflicht mit der Durchführung einer eingeschränkten Revision nach den Vorschriften von Art. 729-729c OR. Durch Beschluss der Generalversammlung kann auf die Durchführung einer eingeschränkten Revision des folgenden Vereinsjahres verzichtet werden.

Die Revisionsstelle prüft die Buchführung und erstattet der Generalversammlung schriftlich Bericht und stellt der Generalversammlung Antrag auf Erteilung oder Verweigerung der Décharge gegenüber dem Kassier und dem Vorstand.

E Geschäftsprüfungskommission

Art. 26 Bestand, Amtsdauer

Die Geschäftsprüfungskommission besteht aus 4 Mitgliedern.

Die Amtsdauer der Geschäftsprüfungskommission beträgt zwei Jahre. Die Wahl erfolgt durch die Generalversammlung. Wiederwahl ist zulässig. Zu Mitgliedern der Geschäftsprüfungskommission können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Mitglieds der Geschäftsprüfungskommission. Bei Ersatzwahlen während der Amtsdauer vollendet das neu gewählte Mitglied der Geschäftsprüfungskommission die Amtsdauer des Vorgängers. Bei gerader Jahreszahl wird jeweils die erste Hälfte der Mitglieder der Geschäftsprüfungskommission, bei ungerader Jahreszahl jeweils die zweite Hälfte gewählt.

Die Geschäftsprüfungskommission kann alle Projektkredite prüfen auf Ausgabenübereinstimmung mit dem Kreditantrag, erreichen der aufgeführten Ziele und kosteneffiziente Projekterfüllung. Sie erstattet vierteljährlich dem Vereinsvorstand sowie jährlich der Generalversammlung schriftlichen Bericht.

Die Geschäftsprüfungskommission erlässt eine Geschäftsordnung und regelt darin ihre Aufgaben sowie die Aufgabenteilung.

E Ausschüsse

Art. 27 Ausschüsse

Der Vereinsvorstand kann für besondere Aufgaben beratende Ausschüsse oder Einzelpersonen ohne Entscheidungsbefugnisse einsetzen.

V. Finanzen

Art. 28 Geschäftsjahr und Mitgliedsjahr

Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.

Abweichend davon ist das Mitgliedsjahr. Dieses gilt individuell für jedes einzelne Mitglied. Es beginnt mit dem Entscheid des Vereinsvorstands über die Annahme des schriftlichen Mitgliedschaftsgesuchs.

Art. 29 Vereinsmittel

Die TYPO3 Association beschafft ihre finanziellen Mittel aus:

  • Aufnahmegebühren der Mitglieder
  • Jahresbeiträgen der Mitglieder
  • Erträgen aus Veranstaltungen
  • Zinsen
  • Schenkungen und anderen Einnahmen

Die Aufnahmegebühren sowie die Jahresbeiträge werden von der Generalversammlung festgelegt. Erhöhungen von Gebühren und Beiträgen gelten ab sofort für alle Rechnungen die ab dem Zeitpunkt der Erhöhung gestellt werden. Der Vereinsvorstand kann in ausserordentlichen Fällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

Mitglieder und Dritte können jederzeit zur freien Verfügung des Vereins finanzielle Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks einschiessen (insbesondere über Fundraising- bzw. Spendenaktionen).

Die Vereinsausgaben werden mit dem Budget festgelegt. Das Budget weist die zweckgebundenen Beträge pro Rechtsgeschäft aus. Das Budget wird durch den Vereinsvorstand erstellt und beschlossen. Vorgängig findet eine Befragung (auch auf elektronischem Wege möglich) der Mitglieder zu den Projektanträgen statt. Budgetanträge werden formal vom Kassier geprüft.

Art. 30 Kompetenzkredit des Vereinsvorstands

Der Vereinsvorstand kann in Ausnahmefällen in eigener Kompetenz Budgetüberschreitungen von maximal 5% der Gesamtbudgetsumme beschliessen.

Art. 31 Entschädigung

Den Mitgliedern des Vereinsvorstands und der Geschäftsprüfungskommission kann eine Entschädigung zugesprochen werden. Diese ist im Budget festzulegen.

Art. 32 Ausschliessliche Haftung des Vereinsvermögens

Für Verbindlichkeiten der TYPO3 Association haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Das einzelne Mitglied ist nur zur Bezahlung der Aufnahmegebühr sowie des Mitgliederbeitrages verpflichtet.

Art. 33 Vermögensanspruch

Mitglieder, die austreten oder ausgeschlossen werden, verlieren jeden Anspruch auf das Vereinsvermögen.

VI. Schlussbestimmungen

Art. 34 Statutarische Bindung

Die Statuten sind jedem Mitglied abzugeben. Mit dem Eintritt in den Verein anerkennt ein Mitglied diese Statuten und verpflichtet sich, den Beschlüssen und Weisungen der zuständigen Vereinsorgane nachzukommen.

Art. 35 Statutenänderung

Abänderung der geltenden Statuten können durch die Generalversammlung oder einer a.o. Generalversammlung beschlossen werden. Solchen Beschlüssen müssen zwei Drittel der anwesenden Mitglieder zustimmen.

Art. 36 Vereinsauflösung

Zur Auflösung des Vereins müssen zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder der TYPO3 Association an einer zu diesem Zweck einberufenen ausserordentlichen Generalversammlung anwesend sein. Die Auflösung kommt zustande, wenn drei Viertel der anwesenden Stimmberechtigten zustimmen.

Sollten nicht zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder der TYPO3 Association anwesend sein, so ist nach 30 Tagen eine zweite ausserordentliche Generalversammlung einzuberufen. Die Auflösung kommt zustande, wenn vier Fünftel der anwesenden Stimmberechtigten zustimmen.


Falls die ausserordentliche Generalversammlung nichts anderes beschliesst, sind der Vorsitzende und der Kassierer gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt zu Gunsten einer gemeinnützigen Organisation, die von der ausserordentlichen Generalversammlung zu bestimmen ist. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Fusionen gelten nicht als Auflösung des Vereins.

Art. 37 Gerichtsstand

Der Gerichtsstand bezüglich sämtlicher Streitigkeiten betreffend die Mitgliedschaft ist am Sitz des Vereins.

Art. 38 Inkrafttreten

Die Statuten wurden von der ordentlichen Generalversammlung vom 11.4.2018 genehmigt und treten per Datum der ordentlichen Generalversammlung 2019 in Kraft. Sie ersetzen die Statuten vom 20.11.2016.