Art. 18 Wahlverfahren und Amtsdauer
Die Amtsdauer des Vereinsvorstands beträgt drei Jahre und richtet sich nach dem Geschäfts- bzw. Kalenderjahr. Zu Vereinsvorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand besteht aus maximal 9 Mitgliedern.
Nach Ablauf der Amtsdauer wird der Vereinsvorstand anlässlich der Generalversammlung neu gewählt. In jedem Jahr werden bis zu drei Vereinsvorstandsmitgliedern neu gewählt.
Jedes Vereinsmitglied kann sich selbst zur Wahl anbieten oder einen Vorstandskandidaten vorschlagen, welcher seine Kandidatur vorgängig bestätigen muss. Die Wahlvorschläge bzw. Vorstandskandidaten sind spätestens sechs Wochen vor der Generalversammlung dem Vorstand schriftlich bekanntzugeben. Der Vereinsvorstand kann auch vor der Generalversammlung per Online-Voting gewählt werden, wobei den Mitgliedern diesfalls eine angemessene Frist für die vorgängige Bekanntgabe der Vorstandskandidaten einzuräumen ist.
Die Wahl der Kandidaten wird durch die Rangfolge der erhaltenen Stimmen bestimmt. Ein Kandidat ist gewählt, wenn er mindestens 50 % der abgegebenen Stimmen erhält. Erreichen Kandidaten diese Mehrheit im ersten Wahlgang nicht, folgen weitere Wahlgänge, bis die erforderliche Mehrheit erreicht ist. Bei Stimmengleichheit überzähliger Kandidaten wird ein weiterer Wahlgang zwischen diesen durchgeführt; bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Die Wahl und die Zuteilung der Funktion (Präsident, Vize-Präsident, Aktuar und Kassier) wird anlässlich der Hauptversammlung vor Beginn einer neuen Amtsperiode mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder bestimmt.
Der Kandidat für das Amt des Präsidenten muss mindestens ein Jahr dem Vereinsvorstand angehört haben, ansonsten seine erste Amtsperiode auf ein Jahr limitiert ist.
Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vereinsvorstandsmitglieds.
Bei Ersatzwahlen während der Amtsdauer vollendet das neu gewählte Vereinsvorstandsmitglied die Amtsdauer des Vorgängers. Anstelle von Ersatzwahlen kann der Vereinsvorstand den nächst platzierten Kandidaten aus der letzten Wahl fragen, ob er nachrücken möchte. Wenn mehr als drei Vereinsvorstandsmitglieder in einer Amtsperiode zurücktreten, werden Neuwahlen für alle zurückgetretenen Positionen in einer außerordentlichen Generalversammlung abgehalten.
Der Vereinsvorstand kann mit einer einfachen Mehrheit des vollständigen Vorstands Neuwahlen für den gesamten Vorstand ausrufen.