25 des Sachverständigenrats
Der Sachverständigenrat besteht aus sechs Mitgliedern. Er organisiert sich selber und wählt aus seinen Reihen einen Vorsitzenden. Der Vorsitzende des Sachverständigenrats leitet die Versammlung des Sachverständigenrats. Er überwacht und koordiniert die Tätigkeit im Rahmen der Beschlüsse des Sachverständigenrats und seiner Tätigkeitsbeschreibung. Er verfasst den Jahresbericht für seinen Bereich.
Bei Verhinderung übernimmt das vom Vorsitzenden des Sachverständigenrats bestimmte Mitglied seine Funktion.
Art. 26 Amtsdauer
Die Amtsdauer des Sachverständigenrats beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorsitzende des Sachverständigenrats wird durch die Mitglieder des Sachverständigenrats selber gewählt. Zu Mitgliedern des Sachverständigenrats können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Mitglieds des Sachverständigenrats. Bei Ersatzwahlen während der Amtsdauer vollendet das neu gewählte Mitglied des Sachverständigenrats die Amtsdauer des Vorgängers. Bei gerader Jahreszahl wird jeweils die erste Hälfte der Mitglieder des Sachverständigenrats, bei ungerader Jahreszahl jeweils die zweite Hälfte gewählt.
Art. 27 des Sachverständigenrats
Der Sachverständigenrat ist im Rahmen von Gesetz und Statuten für die Besorgung der Vereinsangelegenheiten zuständig.
Dem Sachverständigenrat obliegt insbesondere
Strategie der TYPO3 Association;
Wahl des Vereinsvorstands und Besetzung der Vereinsvorstandschargen;
Budget der TYPO3 Association: Verhandlung (unter Berücksichtigung der Mitgliederbefragung), Erstellung, Begründung und Beschluss;
Kenntnisnahme der Jahresrechnung;
Durchführung der Beschlüsse der Generalversammlung;
Definition des Antragsverfahrens für Projektbeiträge;
Inhaltliche Prüfung der Projektanträge;
Kontrolle der genehmigten Projekte;
Der Sachverständigenrat erlässt eine Geschäftsordnung und regelt darin seine Aufgaben sowie die Aufgabenteilung.
Art. 28 Einberufung, Protokoll
Sitzungen werden durch den Vorsitzenden des Sachverständigenrats einberufen, so oft es die Geschäfte erfordern. Jedes Mitglied des Sachverständigenrats kann die Einberufung einer Sitzung verlangen. Diesfalls ist die Sitzung innert drei Wochen durchzuführen. Der Sachverständigenrat führt ein Beschluss-Protokoll. Auf Anordnung des Vorsitzenden oder auf Verlangen eines Mitglieds des Sachverständigenrats werden gefallene Voten zusammengefasst protokolliert.
29 Beschlussfähigkeit, Entscheid des Vorsitzenden, Zirkularverfahren, Beratung und Beschluss
Der Sachverständigenrat ist beschlussfähig wenn mindestens zwei Drittel aller Mitglieder anwesend sind. Der Vorsitzende des Sachverständigenrats kann das Zirkularverfahren durchführen. Ein Zirkularbeschluss ist nur bei Einstimmigkeit aller Mitglieder des Sachverständigenrats gültig.
Der Sachverständigenrat strebt bei seinen Entscheidungen den Konsens an. Der Sachverständigenrat entscheidet durch Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende des Sachverständigenrats den Stichentscheid. Auf Verlangen eines Mitgliedes des Sachverständigenrats muss eine Abstimmung geheim durchgeführt werden. Jedes Mitglied ist berechtigt, eine Minderheitsmeinung zu Protokoll zu geben.
Art. 30 Unterschriftsregelung
Die Mitglieder des Sachverständigenrats führen die rechtsverbindliche Kollektivunterschrift zu Zweien. Es zeichnet jeweils der Vorsitzende des Sachverständigenrats zusammen mit einem weiteren Mitglied des Sachverständigenrats.