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Comparison

The Swiss laws require the By-Laws to be in German. Therefore, you will find the comparison view below in German. The English version is work in progress and will be published here soon.

Comparison as PDF

Planned By-Laws 2026


I. Name, Rechtsform, Sitz

Art. 1 Name, Rechtsform

Unter dem Namen TYPO3 Association besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.


Art. 2 Sitz

Die TYPO3 Association hat ihren Sitz in Baar (ZG) Schweiz.
 

Begründung


unchanged

II. Zweck und Aufgaben

Art. 3 Zweck

Die TYPO3 Association fördert das Projekt TYPO3, welches insbesondere die Zurverfügungstellung  freier Software unter Vergabe von Open Source Lizenzen bezweckt. Der Vorstand überprüft jährlich die zulässigen Lizenzen. Sie dient der TYPO3 Community. Die TYPO3 Association  erstrebt keinen Gewinn. Sie unterstützt die Entwicklung von Software und stellt der Öffentlichkeit Softwareprodukte Dritter zur Verfügung. Um die Weiterentwicklung zu finanzieren, erhebt der Verein Mitgliedsbeiträge und sammelt Spenden für Entwicklungsprojekte.

Ferner kann der Verein Tochtergesellschaften gründen und sich an Unternehmen beteiligen, die dem Vereinszweck dienen.

Der Verein kann alle kommerziellen, finanziellen und anderen Tätigkeiten ausüben, welche mit dem Vereinszweck im Zusammenhang stehen oder der Verwaltung des Vereinsvermögens dienen. Insbesondere kann der Verein Darlehen, Garantien und andere Arten der Finanzierung und Sicherstellung für verbundene und nahestehende Gesellschaften im In- und Ausland gewähren.

Die TYPO3 Association ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

Art. 4 Aufgaben

Die TYPO3 Association hat insbesondere folgende Aufgaben:

Veranstaltungen zwecks Information und Weiterbildungen;
Kommunikation nach innen und aussen zur Verbreitung von Wissen und Können zur Nutzung des Systems;
Nachhaltige, insbesondere langfristige Weiterentwicklung des Softwareprojekts TYPO3;
Sichern von Markenrechten im Sinne der TYPO3 Community.

 

Ein Komma wurde ergänzt.

III. Mitgliedschaft

Art. 5 Aufnahme

Neumitglieder werden über den Online-Antrag hin durch Entscheid des Vereinsvorstands per sofort aufgenommen. 
Verweigert der Vereinsvorstand die Aufnahme, so kann der Antragsteller den Entscheid innerhalb von 30 Tagen nach Zugang beim Vereinsvorstand zuhanden der Generalversammlung anfechten.

Der Vereinsvorstand und die Generalversammlung entscheiden über das Aufnahmegesuch nach freiem Ermessen. Sie sind nicht verpflichtet, die Gründe einer Ablehnung mitzuteilen.
 

Bisher wurde der Vorstand von der Hauptversammlung beauftragt, die Neuaufnahme von Mitgliedern durchzuführen. Der Prozess wird nun dauerhaft vom Vorstand übernommen. Abgelehnte Mitglieder können den Beschluss auf der Hauptversammlung weiterhin anfechten. In den letzten 10 Jahren kam es zu keiner Ablehnung eines Aufnahmeantrags.

Damit wird die Petition 1 der Hauptversammlung 2026 von Jens Krumm erfüllt.

Art. 6 Mitgliederkategorien

Mitglieder sind berechtigt, das Vereinslogo zu führen, um ihre Mitgliedschaft und ihre Unterstützung für TYPO3 zu demonstrieren. Ausserhalb dieses begrenzten Zwecks ist eine Nutzung des Vereinslogos nicht gestattet.

a. Mitglieder
Der TYPO3 Association können natürliche oder juristische Personen beitreten. 


b. Ehrenmitglieder
Mitglieder, welche sich um die TYPO3 Association oder deren Zielsetzung besonders verdient gemacht haben, können als Ehrenmitglieder der TYPO3 Association auf Lebzeiten gewählt werden. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit und ansonsten den Mitgliedern gleichgestellt
 

Unverändert.

Art. 7 Austritt

Der Austritt kann auf Ende eines Mitgliedsjahres mit einer Kündigungsfrist von zwei Monaten erfolgen. Der Austritt ist digital über das Mitgliedsportal zu erklären. Die Verpflichtungen gegenüber dem Verein für das laufende Mitgliedsjahr sind zu erfüllen.

Die Mitgliedschaft endet im Weiteren durch Auflösung der juristischen Person bzw. Ableben des Mitglieds.
 

Wir stellen alle Prozesse auf “Online” um. Damit laufen alle Prozesse der Mitgliedschaft über “my.typo3.org”.

 

Art. 8 Ausschluss

Mitglieder, welche Statuten, Reglemente, Beschlüsse verletzen oder sonst den Interessen der TYPO3 Association in schwerwiegender Weise zuwiderhandeln, oder wenn sie nach Ablauf von zwei Monaten nach der Absendung der zweiten schriftlichen Mahnung unter Androhung des Ausschlusses mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen weiterhin im Rückstand sind, können vom Vereinsvorstand unter Angabe der Gründe ausgeschlossen werden.

Das ausgeschlossene Mitglied kann den Entscheid des Vereinsvorstands innerhalb von 30 Tagen seit Zustellung beim Vereinsvorstand zuhanden der Generalversammlung anfechten. Über den Ausschluss entscheidet die Generalversammlung endgültig.
 

Ausschlüsse erfolgten in den letzten 10 Jahren zu 100% wegen nicht bezahlter Rechnungen. Daher ist der Prozess hier vereinfacht worden. Das Mitglied hat kein Recht mehr zur Stellungnahme, aber weiterhin die Möglichkeit den Fall auf der Hauptversammlung vorzubringen.

IV. Organisation

Art. 9 Organe

A Generalversammlung
B Vereinsvorstand (Board)
C Rechnungsrevisoren
D Geschäftsprüfungskommission (Business Control Committee)
E Ausschüsse (Committees)
F Einheiten
G Kooperationspanel
 

Die beiden neuen Organe “Einheiten” und “Kooperationspanel” wurden aufgenommen. Diese haben die Aufgabe, den Vereinszweck aus §3 - “Nachhaltige, insbesondere langfristige Weiterentwicklung des Softwareprojekts TYPO3” zu gewährleisten. Ziel ist es, eine transparente, demokratische und skalierbare Struktur zu schaffen.

A Generalversammlung

Art. 10 Ordentliche Generalversammlung

Die Generalversammlung bildet das oberste Organ des Vereins. Sie wird vom Vereinsvorstand einberufen und findet jeweils im ersten Halbjahr statt. Der Vereinsvorstand lädt die Mitglieder spätestens 30 Tage vor der Versammlung schriftlich (auch per eMail) und unter Angabe der Traktanden ein. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugestellt, wenn es an die letzte vom Mitglied der TYPO3 Association schriftlich bekannt gegebene Adresse oder eMail-Adresse gerichtet ist.

Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Generalversammlung die Ergänzung der Traktanden bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Traktanden, die in Generalversammlungen gestellt werden, beschliesst die Versammlung endgültig.

Art. 11 Ausserordentliche Generalversammlung

Der Vereinsvorstand kann jederzeit eine a.o. Generalversammlung einberufen. Ein Fünftel der Mitglieder können die Einberufung einer a.o. Generalversammlung schriftlich oder elektronisch unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen. Diesfalls hat der Vereinsvorstand die a.o. Generalversammlung innert 3 Monaten nach Eingang des Begehrens durchzuführen.

Art. 12 Anträge der Mitglieder

Anträge zuhanden der Generalversammlung sind dem Präsidenten mindestens 14 Tage vor der Generalversammlung schriftlich und begründet einzureichen.
 

unverändert

Art. 13 Geschäfte der Generalversammlung

Die Aufgaben und Kompetenzen der Generalversammlung sind Folgende:

  1. Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung;
  2. Abnahme des Jahresberichts des Vereinsvorstandes;
  3. Abnahme der Jahresrechnung und der Berichte der Rechnungsrevisoren sowie der Geschäftsprüfungskommission;
  4. Déchargeerteilung an Vereinsvorstand, Rechnungsrevisoren, Geschäftsprüfungskommission und Ausschüsse;
  5. Entscheidung über abgelehnte Mitglieder;
  6. Kenntnisnahme des Budgets für das laufende Jahr;
  7. Aufnahmebeitrag und Jahresbeitrag der Mitglieder für das laufende Mitgliedsjahr;
  8. Wahlen
    1. des Vorstandes
    2. der Rechnungsrevisoren
    3. der Mitglieder der Geschäftsprüfungskommission
  9. Behandlung von Anträgen
  10. des Vereinsvorstands
  11. der Mitglieder
  12. Tätigkeitsprogramm;
  13. Statutenänderungen;
    1. Beschluss von Statutenänderungen
  14. Änderungen an der Geschäftsordnung
    1. Kenntnisnahme der Änderungen der Geschäftsordnung von Einheiten
    2. Zustimmung von Änderungen der Geschäftsordnung des Kooperationspanel
  15. Ernennung von Ehrenmitgliedern;
  16. Beschwerde gegen geschäftsführende Organe, Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschliessungsbeschluss.

Die Hauptversammlung kann nun über abgelehnte Mitglieder entscheiden (siehe Artikel 8). 

Änderungen an der Geschäftsordnung von Einheiten und Kooperationspanel müssen zur Kenntnis genommen, bzw. zugestimmt werden. Damit wollen wir es ermöglichen die Geschäftsordnung flexibel und zeitnah anpassen zu können. Jedoch besteht Rechenschaftspflicht, bzw. Zustimmungspflicht (beim Kooperationspanel).

 

Art. 14 Beschlussfähigkeit, Abstimmungsverfahren, Anfechtung

Jede statutengemäss einberufene Generalversammlung ist beschlussfähig. Sie beschliesst mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, sofern die Statuten nichts anderes bestimmen.

Die Teilnahme an der Generalversammlung kann auch ohne physische Präsenz durch elektronische Übertragung erfolgen ("Internet-Generalversammlung"). Der Vereinsvorstand legt mit der Einladung zur Generalversammlung fest, ob diese Art der Teilnahme angeboten wird. Ein Antrag eines Mitglieds auf elektronische Teilnahme hat spätestens 20 Tage vor der Versammlung beim Vereinsvorstand einzugehen. Der Vereinsvorstand hat am Versammlungsort technisch sicherzustellen, dass die Voten des Mitglieds mittels Wort und Bild simultan übertragen werden können. Die elektronische Teilnahme an der Versammlung gilt nur dann als gültig erfolgt, wenn das Mitglied eindeutig identifiziert werden kann. Elektronisch abgegebene Voten werden im Versammlungsprotokoll separat ausgewiesen.

Anstelle einer Präsenzversammlung kann auf Antrag des Vereinsvorstands auch eine ausschliesslich elektronische Versammlung durchgeführt werden ("Virtuelle Generalversammlung"). Es gelten sinngemäss dieselben Vorschriften wie bei der Internet-Generalversammlung.

Anstelle einer Präsenzversammlung sind auch Urabstimmungen (schriftliche Mehrheitsbeschlüsse zu Sachfragen) zulässig. Zur Ermittlung des jeweils notwendigen Quorums werden diesfalls nur die abgegebenen gültigen Stimmen ausgewertet. Elektronische Stimmabgabe ist zulässig, sofern die eindeutige Identifikation des oder der Stimmenden gewährleistet ist.

Bei Wahlen der Rechnungsrevisoren und in die Geschäftsprüfungskommission gilt im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten Wahlgang das relative Mehr der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

Die Generalversammlung entscheidet in allen Fällen in offener Abstimmung, sofern sie nicht beschliesst, diese geheim durchzuführen. Auf Antrag eines stimmberechtigten Mitgliedes kann dies mit Drittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Im Falle einer Internet-Generalversammlung oder virtuellen Generalversammlung hat der Vereinsvorstand sicherzustellen, dass die geheime Stimmabgabe auf elektronischem Weg erfolgen kann.

Jedes Mitglied kann Beschlüsse, die das Gesetz oder die Statuten verletzen innert 30 Tagen, nachdem es von ihnen Kenntnis erhalten hat, gerichtlich anfechten.

Art. 15 Stimmkraft, Stichentscheid des Vorsitzenden, Losentscheid bei Wahlen

Jedes Mitglied hat an der Generalversammlung eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Generalversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als 3 fremde Stimmen vertreten. Bei Stimmengleichheit entscheidet bei Sachgeschäften die Stimme des Versammlungsleiters (Präsident, Vize-Präsident oder gewählter Tagesvorsitzender), bei Wahlen das Los.

Art. 16 Passive Wahlfähigkeit

Doppelfunktionen in Vereinsvorstand, Rechnungsrevisoren und Geschäftsprüfungskommission sind ausgeschlossen. Pro juristischer Person kann maximal nur je eine natürliche Person im Vereinsvorstand oder Geschäftsprüfungskommission Einsitz nehmen. Von der passiven Wahlfähigkeit ausgeschlossen sind Personen, die bezahlte Aufträge des Vereins ausführen.
 

unverändert

Art. 17 Abgelehnte Mitglieder

Der Vorstand berichtet der Generalversammlung über die Anzahl und Gründe abgelehnter Mitglieder unter der Wahrung des Datenschutzes.

Abgelehnte Mitglieder können auf der Generalversammlung die Behandlung der Aufnahme beantragen.

Vom Vorstand abgelehnte Mitglieder können durch Beschluss der Generalversammlung aufgenommen werden.
 

Bisher wurde der Vorstand von der Hauptversammlung beauftragt, die Neuaufnahme von Mitgliedern durchzuführen. Der Prozess wird nun dauerhaft vom Vorstand übernommen. Abgelehnte Mitglieder können den Beschluss auf der Hauptversammlung weiterhin anfechten.

Damit wird die Petition 1 der Hauptversammlung 2026 von Jens Krumm erfüllt.

B Vereinsvorstand

Art. 18 Vereinsvorstandschargen

Der Vereinsvorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Vize-Präsidenten, dem Aktuar, dem Kassier sowie bis zu fünf weiteren Mitgliedern, mindestens jedoch aus sechs von der Generalversammlung gewählten Mitgliedern.

Das Kooperationspanel bezeichnet zwei Delegierte, die an den Sitzungen des Vereinsvorstands mit Rede- und Antragsrecht, jedoch ohne Stimmrecht teilnehmen. Die Delegierten sind nicht Mitglieder des Vereinsvorstands; sie werden bei der Beschlussfähigkeit und bei der Höchstzahl nach Art. 18 nicht mitgezählt.  .
 

DIe Einheiten werden in den Vorstand über zwei Delegierte eingebunden. Ziel ist es, dass wir einen guten Informationsfluss haben und bei Entscheidungen die Einheiten immer mit einbezogen werden.

Die Delegierte haben kein Stimmrecht, um Interessenskonflikte zu vermeiden - z.B. Budgetentscheidungen.

Der Vorstand besteht somit aus mind. 6 bis max 9 von den Mitgliedern gewählten Personen. Zusätzlich sind die immer zwei Delegierte eingebunden und die Aufgaben vom Vorstand sind über die Einheiten / Kooperationspanel reduziert worden. 

Art. 19 Wahlverfahren und Amtsdauer

Die Amtsdauer des Vereinsvorstands beträgt drei Jahre und richtet sich nach dem Geschäfts- bzw. Kalenderjahr. Zu Vereinsvorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Wiederwahl ist zweimalig zulässig. Danach ist eine Amtspause von mindestens einem Jahr notwendig. Der Vorstand besteht aus maximal 9 Mitgliedern.

Nach Ablauf der Amtsdauer wird der Vereinsvorstand anlässlich der Generalversammlung neu gewählt. In jedem Jahr werden bis zu drei Vereinsvorstandsmitgliedern neu gewählt. Zusätzlich sind Ersatzwahlen möglich.

Jedes Vereinsmitglied kann sich selbst zur Wahl anbieten oder einen Vorstandskandidaten vorschlagen, welcher seine Kandidatur vorgängig bestätigen muss. Die Wahlvorschläge bzw. Vorstandskandidaten sind spätestens sechs Wochen vor der Generalversammlung dem Vorstand schriftlich bekanntzugeben. Der Vereinsvorstand wird vor der Generalversammlung per Online-Voting gewählt, wobei den Mitgliedern diesfalls eine angemessene Frist für die vorgängige Bekanntgabe der Vorstandskandidaten einzuräumen ist.

Die Wahl der Kandidaten wird durch die Rangfolge der erhaltenen Stimmen bestimmt. Ein Kandidat ist gewählt, wenn er mindestens 50 % der abgegebenen Stimmen erhält. Erreichen Kandidaten diese Mehrheit im ersten Wahlgang nicht, folgen bis zu zwei weitere Wahlgänge, bis die erforderliche Mehrheit erreicht ist. Die Details zum Ablauf werden in der Wahlordnung festgelegt.

Die Wahl und die Zuteilung der Funktion (Präsident, Vize-Präsident, Aktuar und Kassier) wird anlässlich der Hauptversammlung vor Beginn einer neuen Amtsperiode mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder bestimmt.

Der Kandidat für das Amt des Präsidenten muss mindestens ein Jahr dem Vereinsvorstand angehört haben, ansonsten seine erste Amtsperiode auf ein Jahr limitiert ist.

Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vereinsvorstandsmitglieds.

Bei Ersatzwahlen während der Amtsdauer vollendet das neu gewählte Vereinsvorstandsmitglied die Amtsdauer des Vorgängers. Anstelle von Ersatzwahlen kann der Vereinsvorstand den nächst platzierten Kandidaten aus der letzten Wahl fragen, ob er nachrücken möchte. Wenn mehr als drei Vereinsvorstandsmitglieder in einer Amtsperiode zurücktreten, werden Neuwahlen für alle zurückgetretenen Positionen in einer außerordentlichen Generalversammlung abgehalten.

Der Vereinsvorstand kann mit einer einfachen Mehrheit des vollständigen Vorstands Neuwahlen für den gesamten Vorstand ausrufen. 

Online Wahlen - wie seit vielen Jahren praktiziert - sind nun als Standardweg festgeschrieben. Weiterhin sind damit folgende Petition aus der Hauptversammlung 2026 umgesetzt: 

  • Petition 3 (Jens Krumm): Clarification and completion of election procedure in §18 of the statutes
  • Petition 4 (Adrian Zimmermann): Proposition of Changing the by-laws 

Art. 20 Geschäfte des Vereinsvorstands

Der Vereinsvorstand ist im Rahmen von Gesetz und Statuten für die Besorgung der Vereinsangelegenheiten zuständig.

Dem Vereinsvorstand obliegt insbesondere

  1. Vertretung der TYPO3 Association nach aussen;
  2. Vorbereitung der Geschäfte der Generalversammlung;
  3. Durchführung der Beschlüsse der Generalversammlung;
  4. Einsetzung von Ausschüssen und Einzelpersonen ohne Entscheidungsbefugnisse für besondere Aufgaben;
  5. Erstellen der Jahresrechnung;
  6. Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern;
  7. Beschlussfassung in sonstigen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung auf Antrag des Vereinsvorstands.
  8. Strategie der TYPO3 Association;
  9. Budget der TYPO3 Association: Verhandlung (unter Berücksichtigung der Mitgliederbefragung), Erstellung, Begründung und Beschluss;
  10. Definition des Antragsverfahrens für Projektbeiträge;
  11. Inhaltliche Prüfung der Projektanträge;
  12. Kontrolle der genehmigten Projekte;
  13. Aufnahme von Mitgliedern
  14. Entsendung von Vertretern in den Aufsichtsrat von Tochtergesellschaften

Der Vereinsvorstand erlässt eine Geschäftsordnung und regelt darin seine Aufgaben sowie die Aufgabenteilung. Der Vereinsvorstand verfasst halb-jährlich einen Bericht über seine Tätigkeit.

Die Aufnahme von Mitgliedern ist nun eine Aufgabe des Vorstands. Ebenso ist nun definiert, dass der Vorstand auch den Aufsichtsrat für Tochtergesellschaften stellt.

Weiterhin wird damit folgende Petition aus der Hauptversammlung 2026 umgesetzt: 

Petition 5 (Matthias Hinner): Regular Publication of Board Reports and Records

Art. 21 Einberufung, Protokoll

Sitzungen werden durch den Präsidenten des Vereinsvorstands einberufen, so oft es die Geschäfte erfordern, mindestens jedoch einmal jährlich vor Ablauf der Amtsdauer (Hauptversammlung). Jedes Vereinsvorstandsmitglied kann die Einberufung einer Sitzung verlangen. Diesfalls ist die Sitzung innert drei Wochen durchzuführen. Der Vereinsvorstand führt ein Beschluss-Protokoll. Auf Anordnung des Präsidenten oder auf Verlangen eines Vereinsvorstandsmitgliedes werden gefallene Voten zusammengefasst.

 

unverändert

Art. 22 Beschlussfähigkeit, Entscheid des Präsidenten, Zirkularverfahren, Beratung und Beschluss

Der Vereinsvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vereinsvorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorsitzende kann das Zirkularverfahren durchführen. Ein Zirkularbeschluss ist zulässig, wenn die Beschlussphase mind. 14 Tage lang ist. Ein Zirkularbeschluss ist sofort gültig, wenn wenn mindestens zwei Drittel sämtlicher beim betreffenden Beschluss stimmberechtigten Vorstandsmitglieder dem Antrag zustimmen. Das Verfahren ist revisionssicher durchzuführen.

Der Vereinsvorstand strebt bei seinen Entscheidungen den Konsens an. Der Vereinsvorstand entscheidet durch Stimmenmehrheit der anwesenden Vereinsvorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid. Auf Verlangen eines Mitgliedes des Vereinsvorstands muss eine Abstimmung geheim durchgeführt werden. Jedes Vereinsvorstandsmitglied ist berechtigt, eine Minderheitsmeinung zu Protokoll zu geben.
 

Zirkularbeschlüsse sind mittlerweile fast die Regel geworden, da alle Entscheidungen verschriftlicht und am Ende auch publiziert werden. Daher wurde die Nutzung von Zirkularbeschlüsse vereinfacht.

Ddamit wird auch die Petition aus der Hauptversammlung 2026 umgesetzt: Petition 5 (Matthias Hinner): Regular Publication of Board Reports and Records

Art. 23 Unterschriftsregelung

Die Vereinsvorstandsmitglieder führen die rechtsverbindliche Kollektivunterschrift zu Zweien. Es zeichnet jeweils der Präsident oder im Verhinderungsfall der Vize-Präsident, zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vereinsvorstands.

Art. 24 Präsidium

Der Präsident leitet üblicherweise die Versammlung des Vereins sowie des Vereinsvorstands. Er überwacht die TYPO3 Association Tätigkeit im Rahmen der Beschlüsse der Generalversammlung und des Vereinsvorstands.

Art. 25 Kassier

Der Kassier besorgt das gesamte Rechnungswesen und verwaltet das TYPO3 Association Vermögen. Im Rahmen seiner Tätigkeit führt er Kollektivunterschrift mit dem Präsidenten, dem Vize-Präsidenten oder einem anderen Mitglied des Vereinsvorstands.
 

unverändert

C Rechnungsrevisoren (Revisionsstelle)

Art. 26 Bestand, Amtsdauer

Die Generalversammlung wählt jeweils auf eine Amtsdauer von einem Jahr eine anerkannte Treuhandstelle als Revisionsstelle, welche nach den Vorschriften des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16.12.2005 zugelassen ist. Der Verein beauftragt die Revisionsstelle auch ohne gesetzliche Pflicht mit der Durchführung einer eingeschränkten Revision nach den Vorschriften von Art. 729-729c OR. Durch Beschluss der Generalversammlung kann auf die Durchführung einer eingeschränkten Revision des folgenden Vereinsjahres verzichtet werden.

Die Revisionsstelle prüft die Buchführung und erstattet der Generalversammlung schriftlich Bericht und stellt der Generalversammlung Antrag auf Erteilung oder Verweigerung der Décharge gegenüber dem Kassier und dem Vorstand.
 

unverändert

D Geschäftsprüfungskommission

Art. 27 Bestand, Amtsdauer

Die Geschäftsprüfungskommission besteht aus 4 Mitgliedern.

Die Amtsdauer der Geschäftsprüfungskommission beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist zweimalig zulässig. Danach ist eine Amtspause von mindestens einem Jahr notwendig.

Art 28 Wahlverfahren 

Die Wahl erfolgt durch die Generalversammlung. Zu Mitgliedern der Geschäftsprüfungskommission können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Mitglieds der Geschäftsprüfungskommission. Bei Ersatzwahlen während der Amtsdauer vollendet das neu gewählte Mitglied der Geschäftsprüfungskommession die Amtsdauer des Vorgängers. Anstelle von Ersatzwahlen kann der Vereinsvorstand den nächst platzierten Kandidaten aus der letzten Wahl fragen, ob er nachrücken möchte.

In jedem Jahr wird ein Mitglied der Geschäftsprüfungskommission neu gewählt, in jedem durch drei teilbaren Jahr zwei. Zusätzlich sind Ersatzwahlen möglich.

Jedes Vereinsmitglied kann sich selbst zur Wahl anbieten oder einen Kandidaten vorschlagen, welcher seine Kandidatur vorgängig bestätigen muss. Die Wahlvorschläge bzw. Kandidaten sind spätestens sechs Wochen vor der Generalversammlung dem Vorstand schriftlich bekanntzugeben. Die Geschäftsprüfungskommission wird vor der Generalversammlung per Online-Voting gewählt, wobei den Mitgliedern diesfalls eine angemessene Frist für die vorgängige Bekanntgabe der Kandidaten einzuräumen ist.

Die Wahl der Kandidaten wird durch die Rangfolge der erhaltenen Stimmen bestimmt. Ein Kandidat ist gewählt, wenn er mindestens 50 % der abgegebenen Stimmen erhält. Erreichen Kandidaten diese Mehrheit im ersten Wahlgang nicht, folgen bis zu zwei weitere Wahlgänge. Die Details zum Ablauf werden in der Wahlordnung festgelegt.  
 

Die Amtsdauer wird auf drei Jahre erhöht und damit dem Vorstand angeglichen. Damit soll Kontinuität erreicht werden. Mit der Limitierung auf zweimalige Wiederwahl und der jährlichen Wahl wird auf der anderen Seite auch Erneuerung gewährleistet.

Zudem sind die Wahlregeln die des Vorstands angeglichen.

Art. 29 Aufgaben

Die Geschäftsprüfungskommission kann alle Projektkredite prüfen auf Ausgabenübereinstimmung mit dem Kreditantrag, erreichen der aufgeführten Ziele und kosteneffiziente Projekterfüllung.

Weitere Aufgaben:

  • Einhaltung der Compliance Regelungen
  • Beschwerdestelle für Verstösse gegen offizielle Policies
  • Prüfung der Einhaltung der Verpflichtungen zur Unterrichtung der Mitglieder
  • Entsendung eines Vertreters in den Aufsichtsrat von Tochtergesellschaften

Sie erstattet vierteljährlich dem Vereinsvorstand sowie jährlich der Generalversammlung schriftlichen Bericht.

Die Geschäftsprüfungskommission erlässt eine Geschäftsordnung und regelt darin ihre Aufgaben sowie die Aufgabenteilung.

Die Geschäftsprüfungskommission erhält nun erweiterte Aufgaben und ist nicht mehr ausschließlich für die Prüfung der Finanzen zuständig. Damit soll das Checks and Balances System verbessert werden.

E Ausschüsse

Art. 30 Ausschüsse

Der Vereinsvorstand kann für besondere Aufgaben beratende Ausschüsse oder Einzelpersonen ohne Entscheidungsbefugnisse einsetzen.
 

Unverändert

F Einheiten

Art. 31 Bestand

Einheiten sind selbstverwaltete Gruppen von TYPO3-Mitwirkenden, die gemeinsam daran arbeiten, innerhalb eines bestimmten Zuständigkeitsbereichs einen Mehrwert für das TYPO3-Produkt zu schaffen. Unter der Leitung eines Koordinators und unter der Aufsicht der TYPO3 Association streben die Einheiten danach, die TYPO3-Produkt-Roadmap und die TYPO3-Produktstrategie (die wiederum auf der Grundlage von Beiträgen der Units im Unit Cooperation Panel erstellt wird) sowie die Strategie der TYPO3 Association konsensorientiert umzusetzen.

Art. 32 Geschäftsordnung

Die Ordnung wird vom Vorstand erstellt und von der Geschäftsprüfungskommission auf Einhaltung geprüft. Die Generalversammlung wird jährlich über die unterjährigen Anpassungen der Ordnung informiert,
 

Einführung von Einheiten: Sie sind verantwortlich für die Produktentwicklung und den verbundenen Dienste und Infrastruktur.. Sie organisieren die Arbeit der Freiwilligen, mit dem Ziel der Skaliserung der Operationen.
 

G Kooperations Panel

Art. 33 Bestand

Das Kooperations Panel ist ein ständiges Gremium für die Zusammenarbeit zwischen allen Einheiten. Es erstellt die TYPO3-Produkt-Roadmap in Abstimmung mit der TYPO3 Association und den TYPO3-Produktstrategien und stellt sicher, dass die Units partnerschaftlich zusammenarbeiten, sich gegenseitig unterstützen und unit übergreifende Themen gemeinsam angehen.

Das Panel ist der Product Owner des TYPO3-CMS. Es wird durch seinen Vorsitzenden vertreten.

Art. 34 Zusammensetzung

Das Gremium für die Zusammenarbeit der TYPO3-Einheiten muss sich wie folgt zusammensetzen:
Je ein ständiger Vertreter aus jeder TYPO3-Einheit, der vom Koordinator der jeweiligen Einheit benannt wird.
Ein Vertreter, der vom Vorstand der TYPO3 Association entsandt und von diesem ausgewählt wird.

Eine Person darf im Gremium für die Zusammenarbeit der TYPO3-Einheiten nur eine einzige Organisation vertreten.

Art. 35 Geschäftsordnung

Die Ordnung wird vom Vorstand und des Kooperations-Panels gemeinsam erstellt und von der Geschäftsprüfungskommission auf Einhaltung geprüft.  Die Generalversammlung muss jährlich den unterjährigen Anpassungen der Ordnung zustimmen.Verweigert diese die Genehmigung, so entfällt die Änderung ab dem Datum dieses Beschlusses und die vorherige Fassung gilt ab diesem Datum wieder.
 

Einführung des Kooperationspanels: Es koordiniert die Aufgaben zwischen den Einheiten und agiert als Product Owner für das CMS. 

V. Finanzen

Art. 36 Geschäftsjahr und Mitgliedsjahr

Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.

Abweichend davon ist das Mitgliedsjahr. Dieses gilt individuell für jedes einzelne Mitglied. Es beginnt mit dem Entscheid des Vereinsvorstands über die Annahme des Mitgliedschaftsgesuchs.
 

Der Begriff “schriftlich” wurde gestrichen. 

 

Petition 2 (Jens Krumm): Editorial and cosmetic updates to the by-Laws

Art. 37 Vereinsmittel

Die TYPO3 Association beschafft ihre finanziellen Mittel aus:

-    Aufnahmegebühren der Mitglieder
-    Jahresbeiträgen der Mitglieder
-    Erträgen aus Veranstaltungen
-    Zinsen
-    Schenkungen und anderen Einnahmen

Die Aufnahmegebühren sowie die Jahresbeiträge werden von der Generalversammlung festgelegt. Erhöhungen von Gebühren und Beiträgen gelten ab sofort für alle Rechnungen die ab dem Zeitpunkt der Erhöhung gestellt werden. Der Vereinsvorstand kann in ausserordentlichen Fällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

Mitglieder und Dritte können jederzeit zur freien Verfügung des Vereins finanzielle Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks einschiessen (insbesondere über Fundraising- bzw. Spendenaktionen).

Die Vereinsausgaben werden mit dem Budget festgelegt. Das Budget weist die zweckgebundenen Beträge pro Rechtsgeschäft aus. Das Budget wird durch den Vereinsvorstand erstellt und beschlossen. Vorgängig findet eine Befragung (auch auf elektronischem Wege möglich) der Mitglieder zu den Projektanträgen statt. Budgetanträge werden formal vom Kassier geprüft.

Art. 38 Kompetenzkredit  des Vereinsvorstands

Der Vereinsvorstand kann in Ausnahmefällen in eigener Kompetenz Budgetüberschreitungen von maximal 5% der Gesamtbudgetsumme beschliessen.
 

unverändert

 

Art. 39 Entschädigung

Den Mitgliedern des Vereinsvorstands, der Geschäftsprüfungskommission, den Vertretern der Einheiten und des Kooperations Panel, sowie eingesetzten Kommissionen kann eine Entschädigung zugesprochen werden. Diese ist im Budget festzulegen.
 

Mit der Änderung ist es auch möglich, dass Vertretern der Einheiten und des Kooperations Panel, sowie eingesetzten Kommissionen ein Aufwandsentschädigung erhalten können.

 

Art. 40 Ausschliessliche Haftung des Vereinsvermögens

Für Verbindlichkeiten der TYPO3 Association haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Das einzelne Mitglied ist nur zur Bezahlung der Aufnahmegebühr sowie des Mitgliederbeitrages verpflichtet.

Art. 41 Vermögensanspruch

Mitglieder, die austreten oder ausgeschlossen werden, verlieren jeden Anspruch auf das Vereinsvermögen.
 

unverändert

VI. Schlussbestimmungen

Art. 42 Statutarische Bindung

Die Statuten sind jedem Mitglied abzugeben. Mit dem Eintritt in den Verein anerkennt ein Mitglied diese Statuten und verpflichtet sich, den Beschlüssen und Weisungen der zuständigen Vereinsorgane nachzukommen. 

Art. 43 Statutenänderung

Abänderung der geltenden Statuten können durch die Generalversammlung oder einer a.o. Generalversammlung beschlossen werden. Solchen Beschlüssen müssen zwei Drittel der anwesenden Mitglieder zustimmen.
 

unverändert

Art. 44 Schriftlichkeit

Wo diese Statuten eine Erklärung, Mitteilung oder Anzeige in Schriftform verlangen, genügt die Textform, d.h. jede Form, die den Nachweis durch Text erlaubt (Brief, E-Mail oder Erklärung über die elektronische Mitgliederplattform des Vereins). Eine Unterschrift ist nur erforderlich, wo dies ausdrücklich bestimmt ist. Eine Erklärung gilt mit ihrem Eingang beim Verein als zugegangen.

Petition 2 (Jens Krumm): Editorial and cosmetic updates to the by-Laws

Art. 45 Vereinsauflösung

Zur Auflösung des Vereins müssen zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder der TYPO3 Association an einer zu diesem Zweck einberufenen ausserordentlichen Generalversammlung anwesend sein. Die Auflösung kommt zustande, wenn drei Viertel der anwesenden Stimmberechtigten zustimmen.

Sollten nicht zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder der TYPO3 Association anwesend sein, so ist nach 30 Tagen eine zweite ausserordentliche Generalversammlung einzuberufen. Die Auflösung kommt zustande, wenn vier Fünftel der anwesenden Stimmberechtigten zustimmen.

Falls die ausserordentliche Generalversammlung nichts anderes beschliesst, sind der Vorsitzende und der Kassierer gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt zu Gunsten einer gemeinnützigen Organisation, die von der ausserordentlichen Generalversammlung zu bestimmen ist. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Fusionen gelten nicht als Auflösung des Vereins.

Art. 46 Gerichtsstand

Der Gerichtsstand bezüglich sämtlicher Streitigkeiten betreffend die Mitgliedschaft ist am Sitz des Vereins.
 

Unverändert.